Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hanseatischen Zuckerraffinerie GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die AGB gelten auch im grenzüberschreitenden Verkehr.

(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen oder der Kunde in kaufmännischen Bestätigungsschreiben (erneut) auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.

(3) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf, die Herstellung und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 611, 631, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung erforderlich.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

§ 3 Auskünfte, Muster

(1) Alle Angaben über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte sowie technische Beratung und sonstige Angaben, auch in patentrechtlicher Hinsicht, – erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich unter Ausschluss jeglicher Haftung, wobei § 9 hiervon unberührt bleibt. Sie befreien den Kunden nicht von der Prüfung der Produkte auch hinsichtlich der Eignung für die beabsichtigten Einsatzzwecke.

(2) Unsere Muster gelten als unverbindliche Typ- bzw. Ansichtsmuster, Analyseangaben sind nur als Ungefährangaben anzusehen.

§ 4 Preise

(1) Unsere Preise gelten „ab Werk“, und beinhalten die Kosten der Verpackung. Beim Versendungskauf trägt folglich der Kunde die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

§ 5 Lieferung

(1) Wir führen unsere Lieferungen auf Abruf des Kunden aus, die in Textform zu erfolgen hat.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

(3) Angaben über Liefertermine sind unverbindlich, werden aber nach unseren Liefermöglichkeiten eingehalten. Eine vom Umfang im Verhältnis zur Gesamtleistung zumutbare Teilleistung kann der Kunde nicht zurückweisen. Sofern wir Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Epidemien oder Pandemien, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

(4) Für Exportlieferungen gelten die Incoterms jeweils in ihrer aktuellen Fassung.

§ 6 Gefahrübergang; Versicherung; Verpackung

(1) Die Lieferung erfolgt „ab Werk“, wo auch der Leistungsort für die Lieferung und einer etwaigen Nacherfüllung ist.

(2) Für die Lieferung in Leihverpackungen sind vorrangig etwaige in unserer Vertragserklärung (Auftragsbestätigung, Lieferung etc.) mitgeteilten besonderen Bedingungen zu beachten.

(3) Der Kunde darf unsere Leihverpackungen, insbesondere unsere Leihcontainer, nicht für eigene Zwecke verwenden.

(4) Einwegverpackungen dürfen nur nach Unkenntlichmachung des Firmenzeichens und –namens und der Warenbezeichnung im Geschäftsverkehr wiederverwendet werden.

§ 7 Abnahme

(1) Wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, hat der Kunde die bestellte Ware bzw. zumutbare T eillieferungen vorbehaltlich unserer Liefermöglichkeit innerhalb von 10 Tagen nach Eingang seiner Bestellung bei uns

abzunehmen. Er hat dabei Auslieferungszeiten zu beachten, die auch im Internet unter https://www.hellmi.eu/index.php/de/agb abrufbar sind. Bei Sukzessivlieferungsverträgen ist die Ware in ungefähr gleichen monatlichen Teilmengen abzunehmen. Soweit der Kunde seiner im Einzelfall bestehenden Pflicht zur Abnahme der Ware bei uns nicht nachkommt, begründet dies keine Pflicht unsererseits, eine Lieferung vorzunehmen.

(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(3) Bei Belieferung mit loser Ware hat der Kunde vor Abnahme für einwandfreien Zustand der von ihm verwendeten Füllleitungen, Armaturen und Übernahmebehälter zu sorgen und die abzufüllende Menge genau anzugeben. Schäden, die z.B. durch ungenaue Füllmengenangaben, technische Mängel, verunreinigte Befüllungseinrichtungen oder fehlerhafte Bedienung der Befüllungs-, Übernahme- oder Lagereinrichtungen des Kunden entstehen, werden nur im Fall unserer Haftung nach § 9 ersetzt.

§ 8 Mängelhaftung

(1) Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Mängeln setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, die entsprechend auch für Werkverträge gelten. Bei Belieferung mit loser Ware in Behälterfahrzeugen muss eine Probennahme spätestens bei der Entladung, und zwar vor dem Übernahmeanschluss des Kunden erfolgen. Bei allen zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(2) Bei Sukzessivlieferungsverträgen treten die Rechtsfolgen einer Mängelrüge jeweils nur für die konkret beanstandete Lieferung ein, ohne die Abnahmeverpflichtung für die übrige Ware zu berühren.

(3) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher.

(4) Ansprüche aus Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b BGB sind vorbehaltlich § 9 ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet worden ist.

(5) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir, sofern die jeweilige Art der Nacherfüllung nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist, zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten. Angemessen ist im Zweifel der für die Mängelbeseitigung erforderliche Betrag.

(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom

Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen
Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

§ 9 Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Nr. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 648 oder 620 ff. BGB) wird ausgeschlossen.

§ 10 Verjährung

(1) Abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634a Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 634a Abs. 3 BGB).

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 9 Nr. 2 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Zahlung; Aufrechnung; Zurückbehaltung

(1) Die Vergütung ist sofort fällig und spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware zu zahlen. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Hinsichtlich des Eintritts und der Folgen eines Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.

(2) Entstehen nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Kunden (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, bis der Kunde entweder die Vergütung bezahlt oder angemessene Sicherheit geleistet hat und nur sofern diese Leistungen nicht anfechtbar sind. Bereits gelieferte Ware dürfen wir herausverlangen und beim Kunden abholen. Nach erfolglosem Ablauf einer von uns für die Zahlung bzw. Stellung der Sicherheit gesetzten angemessenen Frist sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

(3) Stellt der Kunde seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, werden gleichzeitig alle unsere offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden fällig. Zugleich gelten alle Preisnachlässe und sonstige Vergünstigungen als verfallen.

(4) Zurückbehaltung- oder Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bzw. bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis vor. Bei einem Kontokorrentverhältnisbezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die W are aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag, sofern hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und gegen Verderb geschützt zu lagern; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt seine auf die Vorbehaltsware entfallenden Forderungen aus den Versicherungsverträgen im Voraus an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Die aus der Weiterveräußerung der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, sind wir zur Mitteilung der Abtretung an die Schuldner berechtigt. Der Kunde hat sich in diesen Fällen der Einziehung zu enthalten.

(5) Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.

§ 13 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss deutschen internationalen Privatrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Kunde Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Sitz. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Leistungs- oder Erfolgsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(3) Die englische Fassung dieser AGB wurde nur zu Informationszwecken erstellt. Im Falle von Widersprüchen gilt ausschließlich die deutsche Fassung.

 

Stand: März 2020

Hellmi - Zucker nach Maß

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Telefon: 040 - 789 709 0
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